Die geplante Rodung für einen Parallelkanal widerspricht den Umweltschutz und
Naturschutzrichtlinien.
Lediglich bei einer intensiven Abwägung zwischen einem „überwiegend öffentlichen
Interesse“ gegen einen so radikalen Eingriff in ein
Landschaftsschutzgebiet mit
nachweislich vorhandenen FFH-Arten, ist es
überhaupt möglich, die Umweltschutz- und Naturschutzrichtlinien aufzuheben.
Eine solche intensive Abwägung konnten wir bei all unseren Recherchen nicht
finden. Wo ist überhaupt das überwiegende öffentliche Interesse?
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Das Interesse einiger Sportfunktionäre und Ratsmitglieder ist kein überwiegend
öffentliches Interesse – und auch die Antragsteller des
Planfeststellungsverfahrens haben nirgends nachgewiesen, dass wirklich ein
überwiegend öffentliches Interesse vorhanden sei.
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Ein Wirtschaftlichkeitsgutachten, dass die behaupteten Mehreinnahmen durch
potentielle Übernachtungen bei zukünftigen internationalen Ruder oder
Kanuveranstaltungen darstellt, ist nicht vorhanden.
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Eine Darstellung wie viele internationale Veranstaltungen zusätzlich durch einen
Parallelkanal durchgeführt werden könnten, ist nicht vorhanden.
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Eine Garantie, dass zusätzliche Veranstaltungen in Duisburg durchgeführt werden
(denn es gibt noch diverse weitere Regattabahnen in Deutschland welche
internationale Veranstaltungen durchführen), ist nicht vorhanden.
Eine Studie mit dem Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses, ist
nicht vorhanden.
Was ist also vorhanden?
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