Öffentliches Interesse

Die geplante Rodung für einen Parallelkanal widerspricht den Umweltschutz und Naturschutzrichtlinien.

Lediglich bei einer intensiven Abwägung zwischen einem „überwiegend öffentlichen Interesse“ gegen einen so radikalen Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet mit nachweislich vorhandenen FFH-Arten, ist es überhaupt möglich, die Umweltschutz- und Naturschutzrichtlinien aufzuheben.

Eine solche intensive Abwägung konnten wir bei all unseren Recherchen nicht finden. Wo ist überhaupt das überwiegende öffentliche Interesse?

  • Das Interesse einiger Sportfunktionäre und Ratsmitglieder ist kein überwiegend öffentliches Interesse – und auch die Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens haben nirgends nachgewiesen, dass wirklich ein überwiegend öffentliches Interesse vorhanden sei.

  • Ein Wirtschaftlichkeitsgutachten, dass die behaupteten Mehreinnahmen durch potentielle Übernachtungen bei zukünftigen internationalen Ruder oder Kanuveranstaltungen darstellt, ist nicht vorhanden.

  • Eine Darstellung wie viele internationale Veranstaltungen zusätzlich durch einen Parallelkanal durchgeführt werden könnten, ist nicht vorhanden.

  • Eine Garantie, dass zusätzliche Veranstaltungen in Duisburg durchgeführt werden (denn es gibt noch diverse weitere Regattabahnen in Deutschland welche internationale Veranstaltungen durchführen), ist nicht vorhanden.

Eine Studie mit dem Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses, ist nicht vorhanden.

Was ist also vorhanden?

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