Baumbestand Wedauer Wald

Baumbestand Wedauer Wald

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Bundesnaturschutzgesetz zum Thema FFH-Arten

§ 42 des Bundesnaturschutzgesetztes (BnatSchG) verbietet, die Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten von wild lebenden Tierarten der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Streng geschützte Tierarten dürfen nicht gestört werden.

Die Regelung des § 42 BNatSchG fußt teilweise auf Art. 12 Abs. 1 der FFH - Richtlinie bzw. auf Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie.

Die Abkürzung FFH steht für: Fauna, Flora und Habitat

Das bedeutet, dass auch das Umfeld der Tiere nicht gestört werden darf!

Im Wedauer Wald wurden gleich 5 besonders geschützte FFH Fledermausarten offiziell in der Umwelt und Öko-Studie dokumentiert, welche im Auftrag der Stadt Duisburg erstellt wurden:


  • Abendsegler
     
  • Rauhautfledermaus
     
  • Wasserfledermaus
     
  • Zwergfledermaus
     
  • Teichfledermaus
     
►  Nachgewiesene Fledermausarten im Wedauer Wald

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