Bundesnaturschutzgesetz zum Thema FFH-Arten § 42 des Bundesnaturschutzgesetztes (BnatSchG) verbietet, die Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten von wild lebenden Tierarten der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Streng geschützte Tierarten dürfen nicht gestört werden. Die Regelung des § 42 BNatSchG fußt teilweise auf Art. 12 Abs. 1 der FFH - Richtlinie bzw. auf Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie. Die Abkürzung FFH steht für: Fauna, Flora und Habitat Das bedeutet, dass auch das Umfeld der Tiere nicht gestört werden darf! Im Wedauer Wald wurden gleich 5 besonders geschützte FFH Fledermausarten offiziell in der Umwelt und Öko-Studie dokumentiert, welche im Auftrag der Stadt Duisburg erstellt wurden:
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