Baumbestand Wedauer Wald

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Höhlenbäume

Höhlenbäume sind als Lebensstätten nach § 42 Abs. 1 BNatSchG geschützt. Danach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, darüber hinaus auch ihre Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Baumhöhlen dienen zur Aufzucht des Nachwuchses, als Ruheplatz oder Winterquartier und sind deshalb Lebensstätten im Sinne des BNatSchG.

Da eine Baumhöhle untrennbarer Bestandteil des betreffenden Baumes ist, erstreckt sich der gesetzliche Schutz auf den gesamten Höhlenbaum, jedenfalls soweit dies für die Erhaltung der Baumhöhle notwendig ist.

Lebensstätten verlieren ihren Schutz nicht, wenn sie kurzzeitig nicht benutzt werden, z.B. weil sich die Bewohner auf Nahrungssuche oder im Winterquartier befinden.

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