Landschaftsschutzgebiet Der Begriff Landschaftsschutzgebiet (LSG) ist festgelegt im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 26 BNatSCHG legt fest:
gesteigert oder wiederhergestellt werden.
Das heißt also, dass ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, wenn die Landschaften eine besondere kulturhistorische Bedeutung haben, oder aber eine hohe Bedeutung für die Erholung. Ein Landschaftsschutzgebiet ist also eine naturnahe Fläche, die zur Erhaltung ihrer natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit und ihres Erholungswertes gegen einige Eingriffe, etwa Bebauung, Aufforstung oder Abholzung, geschützt ist. Es gilt aber leider kein absolutes, sondern ein relatives Veränderungsverbot. Und daher hat unser Duisburger Stadtrat keinerlei Skrupel in das anerkannte Landschaftsschutzgebiet einen solche eklatanten ökologischen Eingriff vorzunehmen! © Copyright 2007 Kerstin Ciesla |